
Nach jahrelangem legislativem Tauziehen ist am Mittwoch ein Gesetz zur medizinischen Sterbehilfe im Staat New York in Kraft getreten.
Einwohner ab 18 Jahren, deren Lebenserwartung sechs Monate oder weniger beträgt, können nun lebensbeendende Medikamente beantragen.
Zwölf weitere Bundesstaaten sowie Washington D.C. haben Regelungen zur medizinischen Sterbehilfe eingeführt. Das Gesetz in New York zählt zu den restriktivsten.
Unter anderem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Jeder Antrag muss von zwei Ärzten genehmigt werden
- Eine Wartezeit von fünf Tagen
- Zusätzlich zur schriftlichen Beantragung, muss mündliche Beantragung des/der Patient*in, der/die Sterbehilfe beantragt per Video oder Audio aufgezeichnet werden.
- Eine psychiatrische Untersuchung des/der Patient*in, durch einen Psychologen, Neurologen oder Psychiater
- Die Verpflichtung, dass die Erstuntersuchung des/der Patient*in durch einen Arzt persönlich erfolgen muss, es sei denn, der behandelnde Arzt ist der Ansicht, dass dies eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde
- Personen, die finanziell vom Tod eines Patienten profitieren könnten, dürfen nicht als Zeugen oder als Dolmetscher für den Patienten fungieren.
„Bei der medizinischen Sterbehilfe geht es nicht so sehr um die Beendigung des Lebens“, erklärte Gouverneurin Kathy Hochul, „sondern darum, die Dauer des Sterbens zu verkürzen.“
„Ich bin stolz darauf, den Menschen die Wahl zu geben, einen unvermeidlichen Sterbeprozess nicht unnötig in die Länge ziehen zu müssen, wenn das Leben unerträglich schwer wird“. Sie räumte ein, dass diese Haltung im Widerspruch zu ihrer eigenen katholischen Erziehung stehe.
Es gab aber auch starken Widerstand gegen das Gesetz, insbesondere von Behindertengruppen, die argumentieren, dass das Gesetz zu Druck auf Behinderte führen könnte von Sterbehilfe Gebrauch zu machen und von religiösen Gruppen.
Die Sterbehilfe in New York wird auf Einwohner des Bundesstaates New York limitiert. Es gibt die Möglichkeit für religiös ausgerichtete Hospizeinrichtungen, die Sterbehilfe nicht anzubieten. Patienten, die häusliche Hospizpflege erhalten, müssen den gleichen Zugang haben, wie Patienten in Einrichtungen.
Ärzte können die Mitwirkung aus moralischen oder sonstigen Gründen verweigern, müssen den Patienten jedoch an einen zur Durchführung bereiten Kollegen oder eine entsprechende Einrichtung überweisen.



